Die häufigsten Gründe für
die Anordnung einer medizinisch- psychologischen Untersuchung sind
Die MPU (medizinisch-
psychologische Untersuchung) ist ein behördlich oder gerichtlich angeordnetes
Verfahren, das die Ursachen für Auffälligkeiten im Straßenverkehr klären und
eine Feststellung ermöglichen soll, ob bzw. inwieweit die Person noch zum
Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.
Im Unterschied zur
Führerscheinprüfung geht es bei der MPU um die charakterliche Eignung.
Sie besteht aus 3 Teilen:
Grundsätzlich
sind Nachweise einer längerfristigen Abstinenz und die geänderte Einstellung zu
Alkohol, Drogen oder Medikamenten erforderlich. Diese lassen das künftige
Unterbleiben von Deliktfahrten vermuten. Hierzu empfiehlt sich der regelmäßige
Besuch von entsprechenden Einrichtungen, z.B. des Freundeskreises Battenberg. Wir
erstellen dem Betroffenen bei aktiver Teilnahme an den Informationsabenden
einen Nachweis über die persönliche Weiterentwicklung.
Zur Vorbereitung auf ein
positives Gutachten und damit zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis bietet der
Freundeskreis Battenberg - Verein für Suchtkrankenhilfe e.V. – ein
Intensivseminar an.
Der Freundeskreis
Battenberg hat dafür ein vom TÜV anerkanntes Verfahren entwickelt. Der Kurs
wird von in der Vergangenheit selbst betroffenen, erfahrenen
Suchtkrankenhelfern durchgeführt.
Ein positives Ergebnis
der MPU erzielen ca. 90 Prozent der Teilnehmer dieses Kurses.
Die Kosten sind gering, da wir nicht an einer
Gewinnerzielung interessiert sind!
Die Termine werden noch
bekannt gegeben oder können erfragt werden.
Telefonische Anmeldungen (auch
von Personen, die bisher noch nicht den Freundeskreis Battenberg besuchten) nehmen
der 1. Vorsitzende Reinhard Fackiner (Tel. 06451/1094) und der 2. Vorsitzende
Ulrich Bienhaus (Tel. 06452/3315) gern entgegen.
Ordnungswidrigkeit, Straftat und Strafmaß
In Deutschland wird im Straßenverkehrsrecht zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten unterschieden. Das gilt auch für Alkoholauffälligkeiten.
Ordnungswidrigkeiten
Bekannteste Ordnungswidrigkeit ist die 0,5 Promille-Grenze. Das Fahren unter Drogeneinfluss wird ebenfalls als Ordnungswidrigkeit geahndet, ohne dass es hierfür bestimmte, definierte Grenzen gibt. Ordnungswidrig handelt auch, wer mit mindestens 0,5 Promille Alkohol im Blut oder 0,25 Promille Alkohol pro Liter Atemluft ein Fahrzeug führt. Eine Fahruntüchtigkeit muss im Einzelfall nicht vorliegen.
Bei einem Verstoß gegen den §24a StVG kann eine Geldbuße bis zu 1.500 Euro verhängt (beim erstmaligen Verstoß in der Regel 250 Euro) und ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten ausgesprochen werden.
Zudem werden Punkte in Flensburg eingetragen.
Straftaten
Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit wird vom Gesetzgeber in den §§ 315c und 316 des Strafgesetzbuches geregelt. Die Tatsache der Fahruntüchtigkeit muss durch einen Richter im Strafverfahren festgestellt werden. Hierbei hat er zwei Möglichkeiten:
→ Feststellung der absoluten Fahruntüchtigkeit.
Gilt bei Werten von 1,1 Promille und darüber.
→ Feststellung der relativen Fahruntüchtigkeit.
Gilt bei Werten von 0,3 Promille und darüber, wenn alkoholbedingte Auffälligkeiten (z. B. Fahrfehler) festgestellt wurden oder ein Unfall passiert ist.
Strafmaß
→ Bei Gefährdung anderer Menschen oder fremder Sachen:
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
→ Bei Trunkenheit im Verkehr ohne Gefährdung:
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
Gleichzeitig setzt der Richter eine Sperrfrist fest. Vor Ablauf der Sperrfrist darf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.
Für die Wiedererteilung des Führerscheins ist nicht das Gericht, sondern die Führerscheinbehörde zuständig. Sie prüft in eigener Verantwortung, ob nach Ablauf der Sperrfrist noch Eignungszweifel bestehen.
Informationen
des Drogenreferates der Stad Frankfurt